Altersrentenanpassungsgesetz - Gesetzliche Änderungen ab 2012 - Ihr Versicherungsmakler in Hannover-Linden

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Altersrentenanpassungsgesetz - Gesetzliche Änderungen ab 2012

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Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2012

Nach dem RV-Altersrentenanpassungsgesetz (RVAGAnpG) kann in der gesetzlichen Rentenversicherung - analog in den Standesversorgungswerken - in Zukunft niemand mehr eine Altersrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres beziehen.

Mit Wirkung zum 01.01.2012 gilt diese Regelung auch für betriebliche Altersversorgungsleistungen.


Für alle Verträge, die vor dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ergeben sich keine Änderungen !

Für Verträge (Versorgungszusagen), die nach dem 31. Dezember 2011 geschlossen (erteilt) werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für eine Entgeltumwandlung mit Beginn im Jahr 2011 entscheiden, sichern sich noch die Option, schon mit dem 60. Lebensjahr die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als lebenslange Rentenzahlung oder vollständige Kapitalleistung in Anspruch nehmen zu können.

Diese gesetzliche Änderung ist für alle, die sich mit dem Gedanken einer zusätzlichen Altersvorsorge tragen, ein guter Grund, noch im Jahr 2011 zu handeln.

Ebenfalls zum Jahreswechsel tritt durch gesetzliche Änderung die Absenkung des Garantiezinses von derzeit 2,25% auf zukünftig 1,75% in Kraft.

Die Versicherungswirtschaft liegt bei einer durchschnittlichen aktuellen Gesamtverzinsung von über 4%, so dass die Absenkung des Garantiezinses allein nicht ausschlaggebend für oder gegen einen Vertragsabschluss sein sollte.

 
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