Nachgelagerte Besteuerung

Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei und werden erst bei späteren Auszahlungen besteuert.

So werden die Rentenzahlungen aus Altersvorsorgeverträgen gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen, wenn die zuvor in private oder betriebliche Altersvorsorgeverträge eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer freigestellt wurden.