Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d.h. wenn schon einfachste und naheliegenste Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jeder Person klar sein musste.

Neben dieser Form der besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung setzt die juristische Bewertung eines Verhaltens als grob fahrlässig zusätzlich das Vorliegen weiterer bestimmter Vorraussetzungen voraus.

So müssen auch Umstände vorliegen, aus denen sich ein subjektiv unentschuldbares Verhalten des > Versicherungsnehmers herleiten lässt.

Subjektiv bedeutet in diesem Fall die Heranziehung individueller Kriterien wie Lebenserfahrung, Bildung, berufliche Stellung oder persönliche Fähigkeiten.

Seit der Reform des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr generell leistungsfrei.

Vielmehr wird eine Verschuldensquote festgelegt und danach anteilig (prozentual) erstattet.