Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Öltankversicherung)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht in § 22 Abs. 2 WHG eine verschuldensunabhängige Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden Dritter vor, wenn gewässerschädliche Stoffe aus einer Anlage (z. B. Öltank) in  ein Gewässer bzw. das Grundwasser gelangen.

Für die Folgen eines solchen Gewässerschadens kann der Inhaber einer Öltankanlage eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Öltankversicherung) abschließen.

Kleinere Öltanks bzw. Gebinde sind meist in der Grundbesitzer-, Privathaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflicht-Versicherung enthalten.